ABB als .Pdf-Datei: Die aktuellen ABB der Afriqiyah Airways als Download:

Afriqiyah_Airways_ABB.pdf

<h2>ABB</h2>

Allgemeine Buchungs- und Reservierungsbedingungen der Afriqiyah Airways Generalagentur (8U GSA) bei online und telefonisch durchgeführten Buchungen

 

Gültig ab 17. Juni 2008

<h2>1. ABB - Anwendungsbereich</h2>

Diese Beförderungsrichtlinien gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Afriqiyah Airways (8U) mit Sitz in Tripolis /Libyen und/oder deren Erfüllungsgehilfen.

<h2>2. ABB - Leistungen</h2>

Leistungsgegenstand ist die Durchführung der ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Flüge.

 

Afriqiyah Airways ist berechtigt, die Durchführung der Flüge ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen, soweit sichergestellt ist, dass deren Sicherheitsstandard dem von Afriqiyah Airways entspricht und der Flug nur von einer vom Luftfahrtbundesamt zugelassenen Gesellschaft durchgeführt wird. Afriqiyah Airways wird den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichten. Änderungen der Fluggeräte oder der Flugnummer kann Afriqiyah Airways vornehmen. Diese Beförderungsbestimmungen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, auch für unentgeltliche Beförderungen.

Gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 2111/2005 ist der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr verpflichtet, die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren. Steht die Identität zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht fest, hat der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dafür Sorge zu tragen, dass der Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

<h2>3. ABB - Preise/Buchungs- und Zahlungsmodalitäten</h2>

3.1.  Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Die Buchungs- und Zahlungsmodalitäten richten sich nach den jeweiligen geltenden Tarifbestimmungen.

Afriqiyah Airways behält sich vor, den im Beförderungsvertrag vereinbarten Flugpreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Flugbeförderung geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

Erhöhen sich die bei Abschluss des Beförderungsvertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Afriqiyah Airways den Flugpreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Afriqiyah Airways den Erhöhungsbetrag verlangen.

 In anderen Fällen werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Afriqiyah Airways verlangen.

 

3.2. Eine Flugpreiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugreisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für Afriqiyah Airways nicht vorhersehbar waren.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises hat Afriqiyah Airways den Fluggast unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% vom Nettopreis ist der Fluggast berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Flug zu verlangen, wenn Afriqiyah Airways in der Lage ist, einen solchen Flug ohne Mehrpreis für den Fluggast aus seinem Angebot anzubieten.

 

3.3. Bezahlung

Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig. Ratenzahlung ist nicht möglich. In einigen Ländern können ggf. Steuern oder sonstige Abgaben durch Behörden oder Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Sie sind deshalb nicht im Flugpreis enthalten, sie sind vom Fluggast zusätzlich zu zahlen. Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierten Kreditkarte oder über Überweisung oder Bareinzahlung auf das Konto der Afriqiyah Airways Generalagentur. Barzahlungen sind nach Absprache ebenfalls möglich.

Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung, ist Afriqiyah Airways berechtigt, den Vertrag nach Aufforderung unter Fristsetzung zu kündigen und die Buchung zu stornieren.

Zahlungen werden zunächst auf die ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

<h2>4. ABB - Buchung</h2>

Die Buchung ist nur für den gebuchten Flug und die aufgeführte Person gültig. Namensänderungen am Flughafen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen zwischen Buchung und Abflug möglich.

Bei der Buchung über das Internet, am Telefon und im Reisebüro wird ein elektronisches Ticket mit einem Bestätigungscode ausgestellt. Dieses muss bei der Abfertigung am Check-In-Schalter zusammen mit einem gültigen Reisepass vorgelegt werden. Der bei der Buchung angegebene, vollständige Vor- und Nachname und der des Ausweispapiers müssen übereinstimmen.

Der Passagier muß gültige Ausweisdokumente und, falls erforderlich Passübersetzungen, Impfausweise u.ä. vorlegen. Falls keine gültigen oder ausreichenden Dokumente vorliegen kann die Beförderung verweigert werden.

<h2>5. ABB - Check-in/mitzubringende Unterlagen</h2>

 

Es wird ein Erscheinen zur Abfertigung zwei Stunden vor gebuchter Abflugzeit empfohlen.

 

Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 60 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet.

 

 

Beim Einchecken ist die Buchungsnummer sowie Vorlage eines gültigen amtlichen Reisepasses und des elektronischen Ticketbeleges, erforderlich. Die Vorlage der Buchungsbestätigung wird empfohlen. Auch für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis Reisepass vorzulegen. Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass und ggf. weitere Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind (Visa u. ä.) mitzuführen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen müssen wir die Abfertigung verweigern. Der Fluggast ist für das Mitführen aller für die Ein-/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen verantwortlich.

<h2>6. ABB - Beförderung von Gepäck</h2>

6.1. Freigepäck

Afriqiyah Airways bietet Ihnen auf allen Flügen folgende Freigepäckregelung: 

 

Economy – Class: 

2 x 24kg aufzugebendes Gepäck

plus 8kg Handgepäck

 

Business – Class:

3 x 24kg aufzugebendes Gepäck

plus 8kg Handgepäck

 

Hangepäck:

1 Gepäckstück à 8kg

 

Übergepäck

Flatrate =

1 Gepäckstück bis max. 24kg = EUR 200,00

Afriqiyah Airways kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann.

6.1. Verbotenes Gepäck

Aus Sicherheitsgründen darf das Reisegepäck, unabhängig ob als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck, folgende Stoffe und Artikel nicht enthalten und wird nicht befördert:

a. Aktentaschen oder Sicherheitskoffer mit installierten Alarmvorrichtungen oder integrierten Lithium-Batterien und oder pyrotechnischem Material;

b. Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe;

c. Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke oder Leuchtraketen;

d. Gase: entzündliche, nichtentzündliche, tiefgekühlte und giftige, wie z.B. Camping-Gas oder Aerosol, Propan und Butan;

e. Brennbare Flüssigkeiten, wie Bleichmittel, Peroxyde, Benzin und Methanol;

f. Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper,

Fackeln;

g. Feuerzeuge;

h. Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien;

i. Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut und Krankheitserreger;

j. Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope;

k. Ätzende Stoffe, wie Quecksilber, das in Thermometern enthalten sein kann, Säuren, Alkali und Batterien, nass, gefüllt mit Batterieflüssigkeit, Korrosionsmittel und Fahrzeugbatterien;

l. Komponenten von Kfz-Kraftstoff-Systemen, die Kraftstoff enthalten haben;

m. Magnetisierende Stoffe sowie sämtliche gefährliche Güter, die in den IATA-Gefahrengut-Vorschriften aufgeführt sind.

Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Medikamente und medizinische Geräte, Toilettenartikel, Rauchutensilien (außer Benzinfeuerzeuge), alkoholische Getränke, soweit diese nur in kleinen zum persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen mitgeführt werden.

Hinweis: Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet.

6.6.1 Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

Im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche und verderbliche Gegenstände sowie Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Laptop, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente, die der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein. Afriqiyah Airways kann die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur eingeschränkt.

 

Afriqiyah Airways kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es derart unzureichend verpackt ist, dass eine Beschädigung, trotz Anwendung der üblichen Vorsicht, zu erwarten ist.

 

6.6.2 Verbotene Gegenstände im Handgepäck

a) Gewehre, Feuerwaffen und Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

- Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)

- Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen

- Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre / Zielgeräte)

- Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen

- Signalpistolen ; Startpistolen ; Spielzeugpistolen aller Art ;Druckluftwaffen

- Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen; Armbrüste ; Katapulte

- Harpunen und Harpunenabschussgeräte ; Viehtötungsapparate

- Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte

- Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren ;

b) Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

- Äxte und Beile; Pfeile und Wurfpfeile ; Kanthaken ; Harpunen und Speere

- Eispickel ; Schlittschuhe ; Alle Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der Klingenlänge)

- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen;

- Fleischerbeile ; Macheten

- Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit

Klingen in Kassette); Säbel, Schwerter und Degen; Skalpelle;

- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm;

- Ski- und Wanderstöcke

- Wurfsterne ;

- Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

c) Stumpfe Instrumente

Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

- Baseball- und Softball-Schläger ;

- Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und –stöcke;

- Cricketschläger ; Golfschläger ; Hockeyschläger ; Lacrosseschläger

- Kajak- und Kanupaddel ; Skateboards ; Billardstöcke ; Angelruten ;

- Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubsaunts

d) Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

- Munition ; Sprengkapseln ; Detonatoren und Zünder ; Sprengstoffe und Explosivkörper

- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern

- Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände ; Granaten aller Art

- Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen.

- Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich  Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen);

- Überallzündhölzer

- Rauchkanister oder Rauchpatronen;

- Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol,

Ethanol; Farbe in Sprühdosen; Terpentin und Farbverdünner

- Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

e) Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

- Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können

- Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor

- Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas

- Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope ; Gifte

- Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren

- Spontan entzündliches oder brennbares Material

- Feuerlöscher

 

6.6.3  Mitnahme von Flüssigkeiten an Bord (Verordnung (EG) Nr. 1546/2006)

Zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Europäische Union die Menge an Flüssigkeiten, die Fluggäste im Handgepäck an Bord mitnehmen dürfen, beschränkt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100ml bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit befinden. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Sämtliche Einzelbehältnisse müssen in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 Liter passen. Pro Fluggast ist 1 Beutel gestattet.

Zu den Flüssigkeiten zählen: Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen wie zum Beispiel Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz sowie der Inhalt von Druckbehältern wie Rasierschaum und Haarspray.

Ausgenommen von den Beschränkungen sind Flüssigkeiten, die während der Reise verwendet werden und entweder für medizinische oder speziell diätische Zwecke gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, -milch oder -säfte für mitreisende Kinder.

 

Die o. g. Regelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in der europäischen Union starten (auch auf Anschlussflügen), unabhängig von deren Bestimmungsort und dem Niederlassungsland der Fluggesellschaft. Passagiere, die von einem Flughafen außerhalb der EU einreisen, müssen sich vor ihrem Weiterflug einer erneuten Sicherheitskontrolle unterziehen.

Verschiedene Nicht-EU Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen, die über das Afriqiyah Airways Servicecenter erfragt werden können. 

<h2>7. ABB - Gepäckschäden/-verluste</h2>

Haftung wird nur für Schäden übernommen, die während der Obhut von Afriqiyah Airways verursacht werden und für die ein gültiger Beförderungsvertrag besteht.

Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß den Bestimmungen in Ziff. 7.1.(3) Es wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.

Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.

Afriqiyah Airways ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der Afriqiyah Airways, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen Schaden.

Die Haftung von Afriqiyah Airways ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmungen in Artikel 20 verwiesen.

 

7.1. Meldung von Gepäckschäden/-verlusten

Ziff.1 Die Meldung eines Schadens hat gegenüber dem Abfertigungsagenten am Zielflughafen unmittelbar zu erfolgen, und zwar durch Aufnahme eines Schadenprotokolls oder Passenger Irregularity Report (PIR).   

Ziff.2 Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Feststellung des Schadens, jedenfalls aber spätestens drei Tage nach Erhalt des Gepäcks Anzeige gegen den Luftfrachtführer erstattet. Das Gleiche gilt für die verspätete Auslieferung von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeigen bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der vorgenannten Fristen übergeben oder abgesandt werden. In jeden Fall muss der PIR vorliegen.

Ziff.3 Wird das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder Ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen und Kratzer oder Druck aushalten müssen.

Ziff.4 Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen Flughafens zu melden.

Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem eingegeben.

<h2>8. ABB - Beförderung von Schwangeren</h2>

 

Schwangere Fluggäste befördert Afriqiyah Airways bis zur 36.Schwangerschaftwoche, hierbei bitte immer beachten, dass bei Hin- und Rückflügen der Rückflug maßgebend ist. Dieser Termin kann dem Mutterpass entnommen werden, der in jedem Fall mitgeführt werden muss. Eine Beförderung danach wird abgelehnt.

Schwangere sind selbst verantwortlich dafür, ob Ihr Gesundheitszustand eine Flugbeförderung zulässt, es wird empfohlen, ggfs. vor Flugantritt einen Arzt zu konsultieren.

<h2>9. ABB - Beförderung von körperlich eingeschränkten Passagieren</h2>

Die kostenlose Mitnahme eines Rollstuhls für einen gehbehinderten Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der beförderten Rollstühle pro Flug begrenzt. Diese müssen zusammenklappbar bzw. dürfen nur mit einem von einer Trockenbatterie angetriebenen Motor ausgestattet sein.

Afriqiyah Airways befördert pro Flug jeweils nur einen sehbehinderten Fluggast zusammen mit seinem Blindenhund im Fluggastraum. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.

Die Beförderung eines Rollstuhls oder eines Blindenhundes unterliegt aus Sicherheits- und Platzgründen der Anmeldepflicht mit schriftlicher Bestätigung durch Afriqiyah Airways. Ein Beförderungsanspruch besteht nur bei vorliegender schriftlicher Bestätigung.

Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson besteht nicht, sie hat den vollen Flugpreis zu entrichten.

9.2. Versorgung mit zusätzlichen Sauerstoff

Der Transport von eigenem Sauerstoff ist anmeldepflichtig und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Afriqiyah Airways. Flüssigsauerstoffsysteme sind verboten.

<h2>10. ABB - Beförderung von Kindern und Jugendlichen</h2>

Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, die erforderlichen Unterlagen mitzuführen.

 

Afriqiyah Airways stellt keine Begleitung oder Aufsicht und haftet nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht.

<h2>11. ABB - Abfertigung</h2>

Um eine reibungslose Abfertigung und Sicherheitsüberprüfung sowie einen pünktlichen Abflug zu ermöglichen, hat sich jeder Fluggast für den Hin- und Rückflug mindestens 2 Stunden, sofern nicht aus einem besonderen Grund ein längerer Zeitraum erforderlich ist, vor der auf seinem Flugschein bzw. Buchungsbestätigung aufgedruckten Abflugzeit am Abfertigungsschalter von Afriqiyah Airways bzw. seiner Erfüllungsgehilfen zu melden. Späteres Erscheinen berechtigt Afriqiyah Airways und ihre Erfüllungsgehilfen zur Verweigerung der Beförderung.

Der Fluggast hat darauf zu achten, dass der im Flugschein eingetragene Name unbedingt mit dem tatsächlichen Familiennamen laut Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmt, anderenfalls kann die Beförderung verweigert werden.

Bei Nichtübereinstimmung verweigern die Behörden, vor allem bei Rückflug aus dem Ausland, in vielen Fällen die Ausreise. Afriqiyah Airways haftet in solchen Fällen nicht für die Rückbeförderung, es sei denn, Afriqiyah Airways hat die Nichtübereinstimmung zu vertreten.

<h2>12. ABB - Reiseunterlagen</h2>

 

Der Fluggast ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung des Fluges wichtigen Vorschriften (z.B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen) sowie für die Vollständigkeit der Flugunterlagen, dies gilt auch für Kleinkinder. Gleiches gilt für andere, für die Beförderung unverzichtbare Dokumente, wie ärztliche Atteste, Impfzeugnisse u. ä. - dies gilt auch für mitgeführte Tiere. In manchen Ländern müssen Jugendliche unter 18 Jahren Autorisierungsformulare ihrer Erziehungsberechtigen vorlegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung verweigert werden.

 

Afriqiyah Airways als Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Aus- oder Einreisebestimmungen eines Abflug- oder Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.

Insbesondere ist zu beachten, dass der im Flugschein bzw. Reiseplan eingetragene Name unbedingt mit dem tatsächlichen Familiennamen laut Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmen muss. Afriqiyah Airways weist insbesondere auf die Visa-Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige hin. Afriqiyah Airways ist in den genannten Fällen bei Nichterfüllung berechtigt, die Beförderung zu verweigern. Alle Kosten und Nachteile, welche aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Fluggastes.

<h2>13. ABB - Umbuchungen und Stornierungen</h2>

13.1. Umbuchung

Eine Umbuchung liegt vor, wenn auf Wunsch des Fluggastes der Flugtermin, die Flugnummer, das Flugziel oder der Abflug- oder Rückkehrflughafen vor Inanspruchnahme der Flugleistung (Hin- bzw. Rückflug) geändert werden.

Die Umbuchungskosten setzten sich aus der Tarifabhängigen Umbuchungsgebühr plus der Differenz zum tagesaktuellen Flugpreis des neuen Fluges zusammen.

Ihre anwendbare Umbuchungsgebühr gemäß Ihrer Tarifbezeichnung können Sie Ihrer Rechnung entnehmen.

 

13.2. Stornierung

Eine Stornierung liegt vor, wenn die Buchung auf Wunsch des Fluggastes vor Abflug gelöscht wird, weil er den Flug z.B. nicht antreten kann. Bei Stornierungen wird eine Stornierungsgebühr von EUR 160,00 erhoben bzw. einbehalten. Die Differenz wird dem Fluggast erstattet. Abweichende Regelungen gelten für Special Fares.

<h2>14. ABB - Flugänderungen/ Flugzeitenbestätigungen</h2>

Afriqiyah Airways ist nach besten Kräften bemüht, Reiseteilnehmer und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Afriqiyah Airways wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren und Reiseteilnehmer frühzeitig zu informieren (wobei die Information betreffs eines Rückfluges ggf. zusammen mit der Rückbestätigung erfolgen kann). Der Reiseteilnehmer muss sich die Flugzeit telefonisch oder auf der Website im Zeitraum ab 72 Stunden vor dem geplanten Abflug bestätigen. Bei versäumtem Rückflug aufgrund nicht erfolgter Rückbestätigung besteht kein Beförderungsanspruch. Afriqiyah Airways ist berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei Afriqiyah Airways für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.

<h2>15. ABB - Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführer</h2>

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.

<h2>16. ABB - Verhalten an Bord des Flugzeuges</h2>

Verhält ein Fluggast sich an Bord oder vor Betreten des Flugzeuges so, dass

a) das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder

b) die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder

c) die Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgt werden oder

d) sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt,

kann Afriqiyah Airways Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden. Afriqiyah Airways kann diesen Fluggast - falls erforderlich und verhältnismäßig - aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Solchermaßen an Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.

<h2>17. ABB - Beschränkung/Verweigerung der Beförderung</h2>

Afriqiyah Airways kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:

 

Ziff.1 Die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen;

Ziff.2 die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;

Ziff.3 der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachgegenstände dar;

Ziff.4 der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert;

Ziff.5 der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, wurden nicht bezahlt;

Ziff.6 der Fluggast führt nicht alle für die Ein/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen mit sich, hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung;

Ziff.7 der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die Buchung für die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist;

Ziff.8 der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen von Afriqiyah Airways oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts von Afriqiyah Airways;

Ziff.9 der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;

Ziff.10 der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von Afriqiyah Airways geführt hat, oder Afriqiyah Airways hat dem Fluggast Hausverbot erteilt.

<h2>18. ABB - Aufhebung/Kündigung des Vertrages</h2>

Der Reisende und Afriqiyah Airways sind berechtigt, einen Flug abzusagen, wenn Gründe eintreten, die infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) die Reise erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen.

Afriqiyah Airways ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von Afriqiyah Airways zu vertretender Umstände wie Streik der Flugsicherung oder auf den Flughäfen oder behördliche Anordnungen, die nicht von Afriqiyah Airways zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote) erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird.

<h2>19. ABB - Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten</h2>

Nach VO (EG) 261/2004 gewährt Afriqiyah Airways bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung die in der VO genannten Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Diese Leistungen sind dann ausgeschlossen, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht wie schlechten Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln, Streiks u.a..

<h2>20. ABB - Haftung</h2>

(1) Allgemeines

Die Haftung bei der vorliegenden Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 09. 10. 1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung („VO (EG) 2027/97“), des Übereinkommens von Montreal vom 28. 05. 1999 („Montrealer Übereinkommen“), bzw. des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. 10. 1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. 09. 1955, je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens handelt.

Die Haftung von Afriqiyah Airways übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Afriqiyah Airways ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt u.a. auch bei nicht ausreichender Verpackung oder der Mitnahme von unzulässigen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck (Artikel 6.2).

Afriqiyah Airways haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch Afriqiyah Airways daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.

Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten von Afriqiyah Airways, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet Afriqiyah Airways nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ausschluss und Beschränkungen der Haftung von Afriqiyah Airways gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertretern sowie jeder Person, deren Fluggerät von oder für Afriqiyah Airways benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der von Afriqiyah Airways und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für Afriqiyah Airways geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.

Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von Afriqiyah Airways nach dem Warschauer Abkommen, dem Montrealer Übereinkommen, europäischem oder nationalem Recht zum Inhalt.

(2) Personenschäden

Die Haftung von Afriqiyah Airways gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz, der VO (EG) 2027/97 und diesen Beförderungsbedingungen; bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens dessen Bestimmungen, der VO (EG) 2027/97 sowie diesen Beförderungsbedingungen, bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen.

Afriqiyah Airways wird sich gegenüber Schadenersatzansprüchen aus Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes auf die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen und bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds und auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikel 21 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen.

Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren europäischen oder nationalen Recht uneingeschränkt.

Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, zahlt Afriqiyah Airways unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung der Afriqiyah Airways gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens bzw. des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Schadenersatzspruch hatte oder den Schaden fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat.

Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet Afriqiyah Airways nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind.

Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben Afriqiyah Airways vorab zu informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann. Im Zweifel hat der Luftfahrzeugführer das Recht zur Beförderungsverweigerung.

(3) Gepäckschäden

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von Afriqiyah Airways absichtlich oder leichtfertig im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens herbeigeführt wurde.

Afriqiyah Airways haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, Afriqiyah Airways hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum von Afriqiyah Airways, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritten, hat der Fluggast Afriqiyah Airways für alle Schäden und Aufwendungen, die Afriqiyah Airways  hieraus entstehen, zu entschädigen und Afriqiyah Airways von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung von Afriqiyah Airways ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.

<h2>21. ABB - Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i.d.F. der VO (EG) 889/02</h2>

Ziff.1 Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

Ziff.2 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.

Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Ziff.3 Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Ziff.4 Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

Ziff.5 Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

Ziff.6 Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

Ziff.7 Grundlage dieser Informationen

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“

Achtung: Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Luftfrachtführer und dem Passagier. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.

<h2>22. ABB - Datenschutz und Datensicherheit</h2>

Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur Vornahme der Buchung unerlässlich. Afriqiyah Airways nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Fluggäste sehr ernst. Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes im Internet geschützt. Es gelten ergänzend die Afriqiyah Airways-Datenschutzbestimmungen im Bereich "Bestimmungen".

<h2>23. ABB - Änderungen</h2>

Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese Beförderungsbedingungen abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.

<h2>24. ABB - Mündliche Abreden</h2>

Mündliche Abreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

<h2>25. ABB - Unwirksamkeit einzelner Klauseln</h2>

Sollte eine oder mehrere der o.g. Klauseln unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

<h2>26. ABB - Gerichtsstand</h2>

Für Klagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten, die aus dem oder im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes durch Afriqiyah Airways entstehen, sind die Gerichte von Tripolis, Libyen, zuständig, soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens und ebenfalls nicht gegenüber Personen, die nicht Kaufmann sind und einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.

<h2>27. ABB - Rail & Fly</h2>

Das Rail & Fly Ticket (“Zug zum Flug“) kann in Verbindung mit einem Afriqiyah Airways Flug per email gebucht werden. (info@afriqiyah99.eu)

 

Bei Online - Buchungen über unsere Online - Buchungsmaske ist es nicht möglich, Rail & Fly zuzubuchen. Auch eine nachträgliche Bestellung nach Abschluß der Onlinebuchung ist nicht möglich.

 

Der DB-Fahrschein berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und auf allen Strecken der Deutschen Bahn AG in der auf dem Ticket angegebenen Wagenklasse inklusive ICE-, IC- und EC-Berechtigung. Für die Benutzung der ICE-Sprinter sind ein separater Aufpreis und eine Sitzplatzreservierung erforderlich. Das Reservierungsentgelt für den ICE Sprinter ist in diesem Aufpreis bereits enthalten.

Die Tickets sind nicht gültig in DB Auto-Zügen, Thalys und Sonderzügen. In DB NachtZügen und im City-NightLine können bei Verfügbarkeit gegen Aufpreis Sitz-, Liege- und Schlafwagenplätze reserviert werden.

Bei Abflügen von anderen ausländischen Flughäfen gilt das Rail & Fly- Ticket nicht, auch nicht für die innerdeutsche Strecke bis zur Grenze. Für aus dem Ausland einreisende Gäste von Afriqiyah Airways gilt für Abflüge ab deutschen Flughäfen das Rail & Fly-Ticket ab Grenze.

Die Tickets können am Tag vor dem Abflugtermin, am Abflugtag selbst sowie am Tag der Rückkehr und am Tag danach genutzt werden. Zwischen Hin- und Rückreise dürfen maximal zwölf Monate liegen. Das „Zug zum Flug“-Ticket erlaubt Zwischenstopps bei der Reise zum Flughafen. An- und Rückreise müssen über den verkehrsüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg Richtung Zielflughafen/ Heimatbahnhof erfolgen. Abreise und Ankunftsflughafen müssen nicht übereinstimmen.

Da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen kann, sollte die Verbindung so gewählt werden, dass der Abflughafen spätestens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit erreicht wird. Der Reiseteilnehmer ist für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.

 

27.1.  Einbeziehung der Beförderungsbedingungen Personenverkehr

Es gelten die „Beförderungsbedingungen“ Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.

 

 

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